Richtlinien über die Gewährung von Sonderurlaub

Sonderurlaub - Empfehlung des Gemeindeverbandes !

Der Gemeindeverband hat die Empfehlung aus dem Jahr 1980 überarbeitet und empfiehlt den Gemeinden (siehe Rundschreiben des Gemeindeverbandes 3/2006) nachstehende Regelung über die Gewährung von Sonderurlaub:

Gemäß § 36 des Gemeindeangestelltengesetzes bzw. § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes kann dem Gemeindeangestellten bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände bis zum Höchstausmaß von acht Arbeitstagen im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird.
Die Gewährung von Sonderurlaub bis zu acht Tagen (64 Stunden bzw. entsprechend dem Ausmaß einer allfälligen Teilzeitbeschäftigung) im Jahr fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.

Den Bediensteten wird bei Vorliegen nachstehend angeführter Voraussetzungen Sonderurlaub im folgenden Ausmaß gewährt:


Eheschließung

1.    erstmalige Eheschließung des Gemeindebediensteten 3 Arbeitstage

2.    Teilnahme an der Eheschließung der leiblichen
       Kinder, der Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie
       der Geschwister


1 Arbeitstag

Sterbefälle:
jeweils unter der Voraussetzung der Teilnahme an der Bestattung.

3.    Tod des Ehegatten(-gattin) oder des Lebensgefährten 3 Arbeitstage

4.    Tod der Eltern, der leiblichen Kinder sowie der
       Stief-, Wahl- und Pflegekinder 


2 Arbeitstage

4a.   Tod der Schwiegereltern, der Eltern des
        Lebensgefährten, der Großeltern,
        Geschwister und Enkelkinder  


1 Arbeitstag

5.    Teilnahme an der Bestattung von Mitarbeitern oder
       sonstiger nahe stehender Personen - im Ausmaß von


max. 2,5 Stunden

Sonstiges:

6.    Niederkunft der Ehegattin sowie der Lebensgefährtin  2 Arbeitstage

7.    Übersiedlung (bei eigenem Haushalt) unter Vorlage
       der Meldebestätigung (Übersiedlungstag od.
       1 Tag vor- oder nachher


1 Arbeitstag
8a.   Vorbereitung zur Prüfung "Verwaltungslehrgang
        Vorarlberg" für Verwaltung, Juristen und Techniker
5 Arbeitstage
8b.   für Andere 3 Arbeitstage

9.    Ausübung einer gewerktschaftlichen Funktion

im unbedingt notwendigen Ausmaß

Die in der Richtlinie verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Das schriftliche Ansuchen um Sonderurlaub ist beim unmittelbar Vorgesetzten einzubringen und im Dienstweg dem zur Entscheidung Befugten vorzulegen. Gemäß § 27 des Gemeindegesetzes kann die Zuständigkeit zur Entscheidung über Sonderurlaub Führungskräften für die ihnen zugewiesen Mitarbeitern übertragen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Empfehlung des Gemendeverbandes handelt. In verschiedenen Gemeinden/Städten kann es andere
Regelungen bezüglich Sonderurlaub - die teilweise auch besser sind - geben. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Personalvertretung/Betriebsrat
in Verbindung.