Karenz für Mütter (§ 39 GAG)
Karenz bis 2 Jahre nach Geburt des Kindes / Karenz muss mindestens 2 Monate dauern.
Meldefristen
Bekanntgabe der Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist. Spätestens 2 Monate vor Ende der Karenz ist bekannt zu geben, ob Karenz verlängert wird und bis wann. Von den Fristen kann abgesehen werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Karenz für Väter (§ 40 GAG2005)
Gewährung bis zu 2 Jahre nach der Geburt des Kindes / Antritt frühestens nach Ende der Schutzfrist, frühestens 8 Wochen nach der Geburt. Sie ist nicht mit gmeinsam mit der Mutter möglich (außer beim erstmaligen Wechsel = 1 Monat überschneidend – dafür endet die Karenz 1 Monat vor dem Ablauf des 2.. Lebensjahres des Kindes). Die Dauer der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
Meldefristen
Bekanntgabe der Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist (8 Wochen). Spätestens 2 Monate vor Ende der Karenz ist bekannt zu geben, ob Karenz verlängert wird und bis wann
Von den Fristen kann abgesehen werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen
Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater (§ 41 GAG2005)
Teilung kann zweimal erfolgen. Jeder Teil der Mutter muss mind. 2 Monate betragen. Jeder Teil ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter/des Vaters anzutreten. Beim ersten Wechsel können beide gemeinsam 1 Monat Karenz in Anspruch nehmen - dafür endet die Karenz 1 Monat vor dem Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes
Meldefristen
Wechsel der Karenz ist mind. 3 Monate vorher bekannt geben. Bei Inanspruchnahme von weniger als 3 Monate durch den Vater muss Bekanntgabe durch die Mutter spätestens mit Ende der Schutzfrist erfolgen Von den Fristen kann abgesehen werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen
Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles (§ 42 GAG2005)
Ist die Mutter/Vater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Gemeindeangestellten Vater/Mutter auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Dasselbe gilt bei Verhinderung einer (Adoptiv-, Pflege-) Mutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
Unvorhersehbare und unabwendbare Gründe:
Tod, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalt, Freiheitsstrafe, schwere Erkrankung, Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter/dem Vater
Die Karenz ist unverzüglich zu beantragen und die Umstände nachzuweisen
Die Ansprüche stehen auch dann zu, wenn die Gemeindeangestellten bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt haben.
Aufgeschobene Karenz (§ 43 GAG2005)
3 Monate der Karenz können aufgeschoben werden (ist aber bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres aufzubrauchen). Karenz endet mit dem 21. Lebensmonat des Kindes bzw. 18. Lebensmonat, wenn beide Elternteile Aufschub in Anspruch nehmen.
Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz
Meldefristen:
Spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz.bzw. 2 Monate, wenn Karenz weniger als 3 Monate dauert. Beginn der aufgeschobenen Karenz ist spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin bekanntzugeben. Von den Fristen kann abgesehen werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen
Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 45 GAG2005)
Nur möglich, wenn aus dienstlichen Interessen nichts im Wege steht und die Ersatzarbeitsstelle zumindest seiner dienstrechtlichen Stellung entspricht.
50 % bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Wenn beide Elternteile 50 % Teilzeit in Anspruch nehmen bis zum 2. Lebensjahr des Kindes. Teilzeit kann auch mehr oder weniger ausmachen (es besteht jedoch kein Rechtsanspruch). Teilzeit ist auch nur im 2. Lebensjahr des Kindes möglich (Karenz endet dann mit dem 3. Lebensjahr bzw. mit dem 2. Lebensjahr, wenn beide Elternteile Teilzeit nehmen).
Abwechselnde Teilzeit der Elternteile ist ab dem 2. Lebensjahr möglich – Ende der Karenz mit dem 3. Lebensjahr. Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden und muss mindestens 2 Monate dauern. Sie beginnt im Anschluss an die Schutzfrist oder einen Erholungsurlaub oder Krankenstand.
Es ist auch mehr oder weniger als 1 Jahr Teilzeit möglich. Die Dauer der Karenz verkürzt oder verlängert sich dementsprechend. Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Diese Gründe sind dem Gemeindeangestellten bekannt zu geben.
Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und dem
Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindeangestellte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Auf Verlangen des Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen mit dem Dienstgeber beizuziehen. Kommt eine Einigung nicht zustande, könnte der Gemeindeangestellte den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen (Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht). Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Gemeindeangestellten auf dessen Verlangen eine
Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen
Pflegekarenz= Elternteilzeit /§ 38b Abs. 2 (GAG2005)
Auf Antrag ist die Wochenarbeitszeit für die Dauer eines Jahres – oder eines Vielfachen eines Jahres – herabzusetzen. Verlängerungen sind zulässig. Der Antrag spätestens 3 Monate vor gewünschter Inanspruchnahme stellen.
Beginn, Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung müssen mit dem Dienstgeber vereinbart werden (beide Interessen müssen berücksichtigt werden) - Teilzeit unter 50 % gibt es nur mit Zustimmung des Dienstgebers.
Frühkarenz für Väter = Papamonat / § 38c (GAG2005)
Zeitraum: von Geburt bis Ende Schutzfrist.
Ausmaß: 1 bis 4 Wochen / Bekanntgabe von Beginn und Dauer: spätestens 2 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt wohnen. Wichtige dienstliche Interessen dürfen nicht entgegenstehen
Sonstiges
§ 39 (5 und 6) gilt für karenzierte(r) Mutter und Vater
Der Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten; und, als ob sie nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.
Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.
§ 47 Schutzfrist
Gemeindeangestellte sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen.
Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend.
Gemeindeangestellte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen.
Das vorzeitige Ende der Schwangerschaft ist dem Dienstgeber unverzüglich zu melden. Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen.
Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen. Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer
Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind. Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.
§ 48 Beschäftigungsbeschränkungen
Während der Schwangerschaft und 12 Wochen nach der Geburt sind verboten:
Schwere körperliche Arbeit, Arbeit/Arbeitsstoffe/Arbeitsgeräte, die die Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährden, Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
Nachtarbeitsverbot zwischen 20 und 6 Uhr früh (gilt auch wenn Kind gestillt wird).
§ 80 (4) Kündigungsschutz
Bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenz oder Teilzeit anstelle von Karenz.Bei geteilter Karenz, geteilter Teilzeitbeschäftigung des Vaters 4 Monate vorher.Achtung: frühestens 4 Monate vorher bekannt geben, damit Kündigungsschutz besteht.
Nebenbeschäftigung während der Karenz
Einer Landes- bzw. Gemeindebediensteten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, während einer Karenz ein weiteres Arbeitsverhältnis zu begründen und einer (geringfügigen) Beschäftigung nachzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob sie diese Beschäftigung bei ihrem Dienstgeber (Land oder Gemeinde) oder einem anderen Arbeitgeber aufnimmt.
Nebenbeschäftigungen sind zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der Karenz entgegensteht.
Inanspruchnahme der Abfertigung „alt“
Kündigung spätestens 2 Monate vor Ende der Karenz.