1.) Gemeindeangestelltengesetz
In den Bestimmungen des § 14 (Allgemeine Dienstpflicht) und § 16 (Besondere Dienstpflicht) des Gemeindeangestelltengesetzes (GAG) 2005 sowie § 4 Abs. 1 (Gefahrenbeurteilung) des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes besteht die Verpflichtung Misstände und Mängel unverzüglich zu melden (sog. Gefährdungsmeldung)
Auszug aus den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten / LGBl.Nr. 14/1999:
§ 5 Abs. 3
(3) Die Bediensteten haben jeden Arbeitsunfall und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an Schutzeinrichtungen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden.
§ 23
(2) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände den für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie der Personalvertretung mitzuteilen.
Hier findest du Infos zum Landes- und Gemeindebedienstetenschutzgesetz::
https://www.younion-vorarlberg.at/leistungen-fuer-dich/faq/dienstnehmerschutz
2.) Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen
Hier dient die Gefährdungsmeldung dem Schutz der Kindergartenpädagog:innen vor möglichen Haftungsansprüchen bei Unfällen (u. a. aufgrund von Personalmangel.)
Hier findest du weitere Details zur Gefährdungsmeldung im Kinderbildungs-/Betreuungsbereich:
https://www.younion-vorarlberg.at/leistungen-fuer-dich/faq/elementarpaedagogik/gefaehrdungsmeldung



