Stellungnahme: Bildung und Betreuung von Kindern

Die younion _ Vorarlberg hat federführend eine gemeinsame Stellungnahme des ÖGB Vorarlberg und der betroffenen Gewerkschaften (younion, GPA, vida) zum geplanten Gesetz über die Bildung und Betreuung von Kindern formuliert und eingebracht. Die Begutachtungsfrist zum Entwurf endete am Freitag, 6. Mai 2022. Die Gewerkschaften orten erheblichen Verbesserungsbedarf:

 

Der Gesetzesentwurf findet sich hier
Begutachtungsentwurf (0.4 MB)
Erläuternde Bemerkungen (0.6 MB)
Kunsttext (0.6 MB)

 

Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Beschluss, die derzeit unterschiedlichen Materiengesetze zur institutionellen Kinderbildung und Kinderbetreuung zusammenzufassen, ist aus der Sicht der zuständigen Gewerkschaften begrüßenswert. Dies sollte jedoch zu Verbesserungen beitragen und nicht zu einer Verschlechterung im Vergleich zur derzeitigen Gesetzeslage führen. Der vorliegende Gesetzesentwurf weist in wesentlichen Fragen zahlreiche Lücken auf. Daher kann diesem nicht zugestimmt werden.

Um die Ziele des Gesetzes, die Kinder bestmöglich in ihrer Entwicklung und die Familien in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und zu fördern, bedarf es klarer Parameter, die durch noch ausständige Verordnungen der Landesregierung sichergestellt werden müssen. Somit kann zu wesentlichen Bereichen des Entwurfs auch keine konkrete Stellung genommen werden. 

Wir ersuchen aber um Aufnahme der nachfolgenden Punkte in den Gesetzestext bzw. darum, zeitgerecht zum Geltungsbeginn des Gesetzes Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zu schaffen, um einerseits eine qualitätvolle Arbeit zu gewährleisten und andererseits die Chancengerechtigkeit für Kinder zu sichern.

§ 2 Ziele

Um tatsächlich eine umfassende Förderung der körperlichen, seelischen, kognitiven, sprachlichen,ethnischen und sozial-emotionalen Entwicklung der Kinder zu gewährleisten, bedarf es zur Qualitätsentwicklung und -sicherung klar definierter Indikatoren. Deshalb müssen hierfür Qualitätsmessinstrumente inklusive der Anleitungen für deren Anwendung definiert werden.

Folgende Rahmenbedingungen sind zwingend notwendig:

  • Erwachsenen-Kind-Schlüssel: Für unter Dreijährige ist ein Betreuungsschlüssel von 1:3 bis 1:3,5 als optimal angesehen. (Haug-Schnabel, 1997; Buchebner-Ferstl/Dörfler/Kinn 2009) Für Drei- bis unter Sechsjährige spricht die Empfehlung von 1:8, wenn zwei Fachkräfte je Gruppe eingesetzt werden. (Charlotte-Bühler-Institut für praxisorientierte Kleinkindforschung 1997)
  • Kleinere Gruppengrößen: Werden diese Zahlen in Relation zu den festgelegten optimalen Gruppengrößen gesetzt, ergibt sich für Ganztagskinder, für Drei- bis Sechsjährige, ein Schlüssel von 1:7,5 und für Halbtagskinder von 1:10.
  • Massive Qualitätsentwicklung der Fortbildungsangebote, 
  • qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfang durch eine neue Ausbildungsoffensive,
  • bessere Einstufung und höhere Entlohnung der Fachkräfte,
  • Zeit für Teamprozesse, Konzeptentwicklungen, Beratungsmöglichkeiten für Eltern, Fortbildung etc.,
  • Fachberatung und Begleitung durch professionelle, qualifizierte Fachberater:innen

Die Familien in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe zu unterstützen, kann nur erfolgen, wenn die hierfür notwendigen Instrumente und Netzwerke geschaffen und gesichert sind. Deshalb wird auch hierfür eine Unterstützung benötigt.

§ 3 Grundsätze

Abs. 4: Die Bildungs- und Betreuungsarbeit muss auf die ganzheitliche Entwicklung der Kinder abzielen.

Abs. 5: Hier könnten Missverständnisse entstehen. Die Bezeichnung besonders qualifizierter Betreuungspersonen sollte klarer definiert werden.

§ 6 Angebotsplanung und Versorgungsauftrag

Abs. 4: Schulkinder können an Schultagen, während des laufenden Betriebes in elementarpädagogischen Einrichtungen nicht betreut bzw. beaufsichtigt werden. Für isolierte Zeiten kann keine Betreuung angeboten werden.

Abs. 5: Warum dürfen Kinder, deren Eltern nicht berufstätig sind, die pädagogische, frühkindliche Förderung und Unterstützung nicht erhalten?

§ 8 Bauverfahren

Hier sind konkret definierte Rahmenbedingungen für die Raumstruktur festzulegen. Die Raumgrößen müssen unter Berücksichtigung von Gemeinschaftsflächen, Aktions- und Ruhebereichen entsprechend vorgeschrieben werden. Leider entsprechen die Raumgrößen derzeit in vereinzelten Einrichtungen nicht den von der Wissenschaft empfohlenen Standards. Häufig leidet die Bildungs- und Betreuungsqualität durch Mängel in der Raumbeschaffenheit. Zu definieren sind auch die entsprechenden Räume für das Personal (Leitungsbüro, Aufenthalts-/Sitzungsraum etc.).

§ 10 Bildungs- und Betreuungsarbeit

Seit Jahren gibt es eine umfassende und fundierte Forschung im Bereich der Elementar- bzw. Frühpädagogik. Dementsprechend sollte folgende Formulierung in den Gesetzestext aufgenommen werden: 

Die Bildungs- und Betreuungsarbeit ist auf der Grundlage der Erkenntnisse der Bildungswissenschaften, insbesondere der Elementar- bzw. Frühpädagogik, der Gehirn- und Lernforschung und der inklusiven Pädagogik unter Berücksichtigung der einschlägigen Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie und der Kinderheilkunde durchzuführen.

Im Absatz 2 fehlen die Parameter für die entsprechende Qualität dieser Aufgaben. Die notwendigen Zeiten sind gesetzlich zu definieren.

§ 12 Konzept

Um dem vertiefenden Prozess ein pädagogisches Konzept, eine Verankerung von Gesundheitsförderung und Kinderschutz sowie die Partizipation von Kindern und Eltern genüge zu leisten, bedarf es mehr als nur leerer Worte. Die vertiefende Auseinandersetzung mit pädagogischen Prozessen erfordern ein hohes Maß an Fachkompetenz bei den Fachkräften. Diese Praxis wurde bislang nicht gelebt und bedarf externer Unterstützung und Begleitung der Fachkräfte. Hierbei müssen alle Mitglieder eines Teams eingebunden werden damit sie die Inhalte kennen, verstehen und umsetzen können. Dementsprechend breit ist die Beteiligung mit den Leitungen und Fachkräften bzw. den Teams anzulegen. Hierfür sind pädagogische Tage innerhalb der Öffnungszeiten vorzusehen. 

Die Umsetzung des Konzeptes in die Praxis muss ebenso bedacht werden und geht weit über die Möglichkeiten der Vor- und Nachbereitungszeit hinaus.

Zusätzlich bedarf es eines Prozesses für alle Einrichtungen, der mit der Erarbeitung von Leitfäden (siehe LEILA) betraut wird, um die Qualität in ganz Vorarlberg gleichbleibend voranzutreiben.

§ 13 Durchführungsbestimmungen

Hier fehlt gänzlich, wie wesentliche Grundätze für eine Planung der Bildungs- und Betreuungsarbeit, wie der Sprachförderbedarf und Entwicklungsstand der Kinder ermittelt und wie entsprechende begleitende pädagogische Maßnahmen festgelegt werden sollen. Diese für die Arbeit der Pädagog:innen ganz wesentlichen Punkte sollten nicht über eine Verordnung geregelt, sondern im Gesetz klar definiert werden.

§ 14 Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte

Ebenso fehlen Vorgaben zum Betreuungsschlüssel und klar definierte Richtlinien zur Bereitstellung von Unterstützungspersonal etwa für administrative und hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder die Mittagsbetreuung.

Gerade angesichts des Mangels an pädagogisch ausgebildeten Fachkräften ist der Einsatz von Unterstützungspersonal in den Einrichtungen notwendig, um das pädagogische Personal zu entlasten.

Abs. 3: Auch hier gilt es für eine geeignete Form der Ausbildung, beispielsweise eine dreijährige Fachschule, zu sorgen. Die Vielzahl an Ausbildungsmöglichkeiten im Lande sind abzulehnen und eine einheitliche, leistbare Ausbildung zu forcieren und voranzutreiben.

Abs. 4: Mit der Leitung einer mehrgruppigen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sollten auch sonstige besonders qualifizierte Fachkräfte betraut werden können. Insbesondere sind in diesen Einrichtungen Fähigkeiten hinsichtlich Personalführung, Organisation und Management erforderlich.

Für die notwendige Ausbildung „Führen und Leiten eines Kindergartens“ müssen Plätze in ausreichender Zahl geplant und angeboten werden. Die Stellvertretungen sollten diesen Kurs ebenfalls besuchen müssen.

§ 17 Zeitlich befristete Verwendung und Verwendung an Randzeiten

Abs. 1, lit. a: Um qualitätvolle Arbeit sicherzustellen, dürfen Assistent:innen nur für einen kurzen Zeitraum – im Ermessen der Kindergartenleitung und unter Verantwortung des Trägers – für die Vertretung von pädagogischen Fachkräften herangezogen werden.

Hierfür müssen mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung als Voraussetzung definiert werden. Ausgenommen davon können lediglich Assistenzkräfte, die sich in der Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft befinden oder Assistenzkräfte, die über ein Studium mit pädagogischem Hintergrund verfügen. Aber auch dann sind mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung als Voraussetzung vorzuschreiben.

Abs. 2: Die Praxis zeigt, dass deutlich weniger qualifizierte Fachkräfte für die Führung inklusiver Gruppen zur Verfügung stehen, als es inklusive Gruppen gibt. Deshalb gilt es, jährlich den Bedarf zu ermitteln und frühzeitig für qualifizierte Fachkräfte zu sorgen.

§ 19 Fortbildung

Abs. 1: Verpflichtende Fortbildungsstunden für Assistenzpersonal sind zu begrüßen.

Abs. 2: Eine entsprechende Verordnung liegt nicht vor!

Hinsichtlich der Fortbildungsinhalte sollten diese den in § 10 genannten wissenschaftlichen Disziplinen, den in § 12 genannten Inhalten des pädagogischen Konzepts sowie den Bildungsbereichen, Prinzipien und weiteren Inhalten des Bildungsrahmenplans zuordenbar sein. Zudem braucht es fundierte Angebote zu Themen wie rechtliche Grundlagen, Führung, Kommunikation, Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit Eltern, Gesundheitsförderung, Psychohygiene, Umgang mit Belastungen aber auch Computerprogramme und -anwendungen, Optimierung von Arbeitsabläufen, Management, Gestaltung von Teamprozessen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung etc.

Ein Ausbau der KILV-/KÜLV-Angebote ist dringend erforderlich. Diese müssen passgenauer auf die gewünschten oder geforderten Themen der Einrichtungen bzw. Träger abgestimmt werden können.
Abs. 3: Die Fortbildung „Pflegerische Hilfstätigkeiten“ ist aus dem Fortbildungskatalog zu nehmen. Für diese Tätigkeiten sind speziell und fachlich ausgebildete Fachkräfte notwendig, die im medizinischen Bereich tätig sein dürfen. Anstatt dessen wären verpflichtend schriftliche Anweisungen durch Eltern und/oder behandelnde Ärzt:innen sinnvoller.

Abs. 4: Es ist festzuhalten, dass Fortbildungsveranstaltungen auch während der Öffnungszeiten besucht werden können und die erforderliche Vertretung abzudecken ist.

Der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubes ist zu unterlassen. Nachdem bei entsprechendem Bedarf die Einrichtungen von 7:30 bis 17:30 Uhr geöffnet sind und maximal vier Wochen im Jahr geschlossen werden können, gibt es außerhalb der Öffnungszeiten keine Möglichkeit Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Daher sind diese Fortbildungen gleichmäßig über das Kinderbetreuungsjahr und alle Wochentage verteilt sowie mehrfach anzubieten.

Vom Träger organisierte Fortbildungen und Vernetzungstreffen müssen einer organisierten Veranstaltung der Landesregierung gleichgestellt sein und anerkannt werden, sofern eine entsprechende Qualität sichergestellt wird.

§ 21 Gruppen

Konkrete Angaben zu den Gruppengrößen und zum erforderlichen Personalschlüssel müssen im Gesetz verankert werden. Eine Regelung über Verordnung und im Nachhinein wird strikt abgelehnt. Eine Verkleinerung der Gruppengrößen und eine bessere personelle Ausstattung mit Fach- und Unterstützungspersonal sind dringend erforderlich.
Weiters bedarf das Führen von alterserweiterten Gruppen klare Regelungen, was Räumlichkeiten, Gruppengröße, Beschäftigungsmaterial und Erwachsenen-Kind-Schlüssel betrifft. Der Bildungs- und Kompensationsauftrag kann nur dann umgesetzt werden, wenn die Gruppengrößen und der Erwachsenen-Kind-Schlüssel verkleinert werden. Diese Standards entsprechen derzeit nicht den internationalen Empfehlungen.

§ 23 Öffnungszeiten

Abs. 1: Vorrang müssen die Bedürfnisse der Kinder haben. Auch Kinder sollten wie Erwachsene ein Recht auf Erholungsurlaub von mindesten fünf Wochen im Jahr haben.

§ 24 Aufnahme

Abs. 4f: Elementarpädagogische Einrichtungen sind vermehrt mit stark verhaltensauffälligen Kindern, die keine medizinische Diagnose haben, konfrontiert. Dass Verhalten dieser Kinder belastet die Mitarbeitenden und die anderen Kinder der Gruppe oft stark und macht einen gewöhnlichen und geregelten Tagesablauf nicht möglich. Es kommt immer häufiger zu Beschädigungen an der Ausstattung und zu körperlichen Übergriffen wie Beißen, Kratzen, Treten und Schlagen gegenüber Personal und Kindern. Auch ernsthafte Verletzungen können die Folge sein.

In solchen extremen Situationen braucht der Träger die gesetzlich definierte Möglichkeit, zum Schutz seiner Mitarbeitenden und der anderen Kinder eine Suspendierung aussprechen oder die Betreuungszeiten zu reduzieren.

Im Falle eines medizinisch erhöhten Förderbedarfs eines Kindes ist die Unterstützung der pädagogischen Fachkraft durch eine medizinisch geschulte Person im Sinne eines multidisziplinären Teams erwünscht.
Für die Betreuung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf benötigt es noch weitere Klärungen, wie zum Beispiel in welchem Ausmaß und durch wen eine Beratung für das pädagogische Fachpersonal angeboten wird und wie diese zu finanzieren ist. Hierfür gilt es eine Ombudsstelle einzurichten.

Die Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf führt unweigerlich zu einer Mehrbelastung des Personals. Diesbezüglich müssen Maßnahmen zur Mitarbeitervorsorge getroffen werden. Dies kann durch das Bereitstellen von qualifiziertem Personal erfolgen, sollte kein qualifiziertes Personal vorhanden sein, so muss eine finanzielle Abgeltung für die Mehrbelastung durch eine Aufwandsentschädigung erfolgen. Für geeignete Fortbildungen sowie Arbeitsmaterial sollte gesorgt werden.

§ 27 Entgeltfreiheit, soziale Staffelung

Elementarpädagogik muss für alle offen sein. Deshalb ist ein Rechtsanspruch auf ein flächendeckendes kostenloses Angebot ab dem ersten Lebensjahr zu schaffen. Der § 27 kann dann gestrichen oder um einen Zeitplan für die entsprechende Umsetzung zu ergänzt werden.

§ 40 Qualitätsmanagement, Maßnahmen

Abs. 1 und 3: Beratung und Aufsicht von Qualitätssicherung und -entwicklung sind voneinander zu trennen.
Die Beratung sollte durch fachlich und wissenschaftlich fundierte Expert:innen erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass pro Einrichtung und Betreuungsjahr abhängig von der Anzahl der Gruppen mehrere Stunden zur Verfügung gestellt werden.

Die Qualitätssicherung bedarf eines Monitorings durch eine unabhängige Instanz. Besonders in Zeiten leerer öffentlicher Kassen ist bei einer Kontrolle der Qualitätsstandard durch staatliche Stellen, die gleichzeitig die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, ein Interessenskonflikt vorprogrammiert. Die Qualitätsfeststellung durch eine neutrale Instanz bedeutet konkret, dass kein Anbieter gleichzeitig mit dieser Aufgabe betreut werden soll. (Walter-Laager et al. 2019)

Wolfgang Tietze und Charis Förster (Tietze/Förster 2005) machen in ihrem Beitrag über Gütesiegel in Kindertageseinrichtungen ebenfalls sehr deutlich, dass für eine effiziente Qualitätssicherung die Qualitätsmessung durch eine unabhängige Instanz vorgenommen werden sollte.

Aufsichtsorgane sollten nicht weisungsgebunden sein.

Dienstrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem KBBG

§ 83 GAG

Bei der Umstellung auf einen ganzjährig geöffneten Betrieb muss das Beschäftigungsausmaß der Gemeindeangestellten gleichbleiben. Lediglich der Jahresarbeitszeitfaktor ist auf 100 % anzugleichen. Allfällige Änderungen des Beschäftigungsausmaßes müssen zwischen Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in gesondert vereinbart werden!

§ 84 Abs. 5 GAG,

Bei einem Ganzjahresbetrieb und der einseitigen Festlegung der Ferien durch den Rechtsträger, ist die Urlaubsautonomie der Beschäftigten in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Die fehlende individuelle Verfügungsmöglichkeit über den Urlaubsanspruch ist rechtlich problematisch und trägt dem persönlichen Urlaubsbedürfnis der Beschäftigten nicht entsprechend Rechnung.

Es sollte den Beschäftigten ein ausreichend langer Teil des gesamten Urlaubsanspruches zum Abschluss individueller Vereinbarungen mit dem Dienstgeber verbleiben, um Aspekte wie das Erholungsbedürfnis der Beschäftigten, den Gesundheitszustand sowie die Urlaubspläne entsprechend zu berücksichtigen.

§ 35 Abs. 6 und 9 GAG sind anzuwenden.

§ 85 Abs. 2f GAG

Die Vor- und Nachbereitungszeit muss die Anzahl der Mitarbeitenden in einer Gruppe berücksichtigen. Je mehr Mitarbeiter tätig sind, umso mehr wöchentliche Vorbereitungszeit muss für eine gemeinsame Teamsitzung aufgewendet werden. Bei einer ganztägigen Öffnung muss pro Gruppe mit vier bis fünf Mitarbeitenden gerechnet werden, die sich regelmäßig im Team sowie mit allen Mitarbeitenden der Einrichtung austauschen und vernetzen müssen.

Zusätzlich zu den 16 Stunden Vorbereitung pro Gruppe ist daher eine Teambesprechungszeit, zumindest eine Stunde pro Woche und Mitarbeiter:in erforderlich.

Für Teamprozesse sollten wie in den Schulen autonome Tage zur Verfügung gestellt werden.

§ 85 Abs. 4 GAG

Für die Leitungstätigkeit ist zwingend ein deutlich höheres Ausmaß an Stunden vorzusehen. Die Führungsaufgaben einer mehrgruppigen Einrichtung entsprechen jenen eines mittelgroßen Betriebes.

In eingruppigen Einrichtungen sind zumindest sechs Stunden pro Woche ausschließlich für Leitungstätigkeiten vorzusehen. Für jede weitere Gruppe sind zwei zusätzliche Stunden erforderlich. Zusätzlich bedarf es mindestens eine halbe Stunde pro Mitarbeiter:in zur Personalführung.

§ 85 Abs. 7 GAG

In den Semester-, Oster- oder Hauptferien dürfen keine Fortbildungsstunden angeordnet werden. Fortbildung ist kein Erholungsurlaub.

§ 86 Abs. 1 GAG

Was sind einfache unterstützende Tätigkeiten? Bitte um eine erklärende Definition.

§ 86 Abs. 3 GAG

Keine Fortbildung während des Erholungsurlaubs.

§ 35 GBedG

Für Gemeindeangestellte im GBedG wurde mit Einführung der Matura als Ausbildungsabschluss ein eigenes Gehaltsschema (k1 für Pädagog:innen und k2 für Assistent:innen) geschaffen. Das k1-Schema berücksichtigt dabei die zusätzliche freie Zeit, die über den gesetzlichen Urlaub hinausgeht. Im Vergleich zum b-Schema für Verwaltungsmitarbeitende mit gleichwertigem Ausbildungsniveau entspricht dies einem Jahresarbeitszeitfaktor von rund 93 % im GAG. Dieser Jahresarbeitszeitfaktor beinhaltet in etwa 38 Wochen Kindergarten, eine Woche Jahresvorbereitung, eine Woche Jahresnachbereitung oder Feriendienst und vier Tage Fortbildung.

Jede darüberhinausgehende Dienstleistung muss daher im Sinne der Gleichbehandlung mit nach dem GAG Angestellten zusätzlich entlohnt werden. Andernfalls werden nach dem GBedG angestellte benachteiligt.
Österreichischer Gewerkschaftsbund

Zusammenfassung

Der vorliegende Gesetzesentwurf beinhaltet viel zu viele Lücken in wesentlichen Fragen und ist einer Verbesserung der Situation in der Elementarpädagogik nicht dienlich. Eine grundlegende Überarbeitung ist dringend erforderlich, um bessere Rahmenbedingungen für das Personal und bessere Voraussetzungen für die Bildung und Betreuung der Kinder zu schaffen.

Hierfür ist die Erhebung der derzeit und künftig fehlenden Personalressource notwendig.

  • Evaluierung des derzeit fehlenden, pädagogischen Personals bei aktuellem Betreuungsschlüssel,
  • Erhebung der zu erwartenden Pensionierungen,
  • Berechnung der benötigten zusätzlichen Stellen, die durch die Verbesserung des Betreuungsschlüssels und weiterer Rahmenbedingungen notwendig werden. 

Gleichfalls gilt es zu erheben, wie viele Dienstverhältnisse, nach wie vielen Dienstjahren beendet werden. Eine Evaluierung der Beendigungen von Dienstverhältnissen ist zwingend erforderlich.

  • Nach wieviel Dienstjahren wird das Arbeitsverhältnis beendet?
  • Welche Gründe gibt es für die Beendigung?
  • Sind fehlende Unterstützungen bzw. Hilfen der Grund für die Beendigung? Welche sind das?

Ebenso sind im GAG und im GBedG einige Änderungen notwendig, um das Personal in den Bildungseinrichtungen gegenüber den restlichen Gemeindebediensteten nicht zu benachteiligen.

 

Reinhard Stemmer, Landesvorsitzender ÖGB Vorarlberg, Landesvorsitzender vida Vorarlberg

Iris Seewald, Landesfrauenvorsitzende ÖGB Vorarlberg

Thomas Kelterer, Landesvorsitzender younion_vorarlberg

Friedrich Dietrich, Regionalvorsitzender GPA Vorarlberg