Urlaub § 35 Gemeindebedienstetengesetz (GBedG.1998) / Gemeindeangestelltengesetz (GAG2005)

Dem Gemeindebediensteten/-angestellten steht im Kalenderjahr Erholungsurlaub zu.Die Höhe des Urlaubes ist zum Teil vom Lebensalter, zum Teil von der Gehaltsstufe
abhängig. Das Urlaubsausmaß kann auf Stunden umgerechnet werden. Außerdem gibt es krankheits- oder verwendungsbedingte Unterschiede.

Steht ein Gemeindebediensteter nicht das ganze Jahr im Dienstverhältnis, so steht ihm pro Arbeitstag 1/365-tel (Schaltjahre 1/366-tel) des Jahresanspruches zu. Bei der
Berechnung entstehende Teile von Urlaubsstunden sind auf volle Stunden aufzurunden

z.B.: Dienstbeginn 1. Oktober (Jahresurlaubsanspruch: 200 Stunden)
= 92 Tage bis 31. Dezember (200 / 366) x 92 = 50,27 = 51 Stunden Urlaub

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes:

bis Vollendung des 35. Lebensjahres 25 Arbeitstage = 200 Stunden
vom vollendeten 35. Lebensjahr an 26 Arbeitstage = 208 Stunden
vom vollendeten 40. Lebensjahr an 28 Arbeitstage = 224 Stunden
vom vollendeten 42. Lebensjahr an 30 Arbeitstage = 240 Stunden
vom vollendeten 45. Lebensjahr an 32 Arbeitstage = 256 Stunden
bei Invalidität zusätzlich bis zu 48 Stunden

Bei Invalidität erhöht sich der vorgenannte Urlaubsanspruch um 2 bis 6 Tage.

Der Anspruch auf den höheren Erholungsurlaub entsteht für das jeweilige Jahr, in dem das höhere Lebensalter erreicht wird (also bereits am 1. Jänner des Jahres).
Der Erholungsurlaub ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu verbrauchen ansonsten verfällt er ersatzlos.

Die zusätzlichen Urlaubstage können während des Kindergartenjahres („in der nicht kinderdienstfreien Zeit“) konsumiert werden, wobei Urlaub zu beantragen ist und somit nur in Absprache mit der bzw. dem jeweiligen Vorgesetzten in Anspruch genommen werden kann.
 

Steht dann zu, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird und der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht verbraucht werden konnte (unbedingt vorher schriftlich vom Dienstgeber bestätigen lassen). Die Abfindungssumme beträgt für jede nicht konsumierte Urlaubsstunde 1/174 des letzten Monatsbezuges

Achtung bei Pensionsantritt:
Urlaub unbedingt vorher verbrauchen, weil die Auszahlung der Pension für die Dauer der Urlaubsabfindung entfällt.

Urlaub und Krankheit:
Der Urlaub wird durch Krankheit oder Unfall unterbrochen. Ein ärztliches Zeugnis muss vorgelegt werden.

Unterbrechung des Urlaubes:
Gemeindebedienstete haben Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn sie vorzeitig durch den Dienstgeber vom Urlaub zurückberufen werden.

Festsetzen des Urlaubstermines:
Wenn nicht zwingende dienstliche Interessen dagegenstehen, gebührt die Hälfte des Urlaubes ungeteilt. Der Urlaub ist zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeinde-
angestellten/-bediensteten zu vereinbaren.