Auf Antrag ist der/dem Gemeindeangestellte(n) zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder von Kindern, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, entweder eine flexible Arbeitszeit, die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit unter Kürzung der Bezüge oder eine gänzliche Freistellung der Bezüge für einen nicht mehr als drei Monate langen Zeitraum zu gewähren, wenn keine dienstlichen Interessen dem entgegenstehen.
Mit Ausnahme des Lebensgefährten müssen die nahen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Auf Antrag ist der/dem Gemeindeangestellte(n) eine Karenz unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie/er sich der Pflege eine im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für welches eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt und ihre/seine Arbeitskraft gänzlich beansprucht wird.
Die Pflegekarenz hat mindestens einen, höchsten drei Monate zu dauern und ist grundsätzlich nur einmal zulässig, es sei denn, dass die Pflegestufe erhöht wird. Hier ist neuerlich einmal auf Antrag eine Gewährung möglich.

Bei Vorliegen der Gründe einer Pflegekarenz kann auch der Antrag auf eine Pflegeteilzeit gestellt werden.
Auf Antrag kann der/dem Gemeindeangestellte(n) die Wochenarbeitszeit für mindestens einen Monat bis hin zu drei Monaten bis auf ein Viertel der Vollbeschäftigung gekürzt werden. Diese Kürzung ist grundsätzlich nur einmal zulässig, es sei denn, dass die Pflegestufe erhöht wird. Hier ist neuerlich einmal auf Antrag eine Gewährung möglich.
Der Pflegeteilzeit darf keine Verletzung dienstlicher Interessen entgegenstehen.

Meldefristen:
Der Beginn und die Dauer sind spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben, außer es würde ein Härtefall bestehen.

Auf Antrag ist der/dem Gemeindeangestellte(n), dessen Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder des Kindes der Person, mit der eine gemeinsamer Haushalt besteht, ein stationärer Aufenthalt in einer Reha-einrichtung bewilligt wurde, gegen Entfall der Bezüge eine Karenz in der Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
Voraussetzung dafür ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht erfüllt hat.

Meldefristen
Die Bewilligung mit Angaben des Beginnes und der Dauer ist spätestens eine Woche nach der Bewilligung durch den Sozialversicherungsträger zu beantragen.

Auf Antrag ist dem Gemeindeangestellten für den Zeitraum der Geburt bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter oder bei fehlender Schutzfrist, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge von mindestens einer Woche bis maximal einem Monat zu gewähren. Die Voraussetzung dafür ist der gemeinsame Haushalt mit dem Kind.

Meldefristen
Der Beginn und die Dauer sind spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben.
 

Eine Karenz gilt für ein Elternteil (zB. Mutter) bis 22 Monate nach der Geburt, wenn der andere Elternteil gemeinsam im Haushalt lebt. Die restlichen zwei Monate Karenz sind (nicht zwingend) vom anderen Elternteil (zB. Vater) zu nehmen. Siehe dazu § 41 „Teilung der Elternkarenz“.
Für alleinstehende Mütter (Stichtag: Beginn der Karenz) gelten immer noch die 24 Monate Karenz.
Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

Meldefristen
Die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz ist spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz ist bekannt zu geben, wenn die Karenz verlängert und bis wann sie verlängert wird. 
 

Die Teilung kann zwischen den Elternteilen zweimal erfolgen. 
Durch die Teilung der Karenz erhöht sich die Gesamtdauer der Karenz auf 24 Monate.
Jeder Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist oder bei fehlender Schutzfrist, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes anzutreten. Beim erstmaligen Wechsel können beide Elternteile gemeinsam einen Monat Karenz in Anspruch nehmen, wobei dafür die Karenz einen Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes endet.
Meldefristen
Der Wechsel der Karenz ist mindestens drei Monate vorher bekannt zu geben. Bei Inanspruchnahme von weniger als drei Monaten durch einen Elternteil ist dies spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wechsel bekannt zu geben.
Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Elternkarenz gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
 

Ist die Mutter/Vater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Gemeindeangestellten Vater/Mutter auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Dasselbe gilt bei Verhinderung einer (Adoptiv-, Pflege-) Mutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

Unvorhersehbare und unabwendbare Gründe:
Tod, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalt, Freiheitsstrafe, schwere Erkrankung, Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter/dem Vater
Die Karenz ist unverzüglich zu beantragen und die Umstände nachzuweisen

Die Ansprüche stehen auch dann zu, wenn die Gemeindeangestellten bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt haben.

3 Monate der Karenz können aufgeschoben werden (ist aber bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres aufzubrauchen). Karenz endet mit dem 21. Lebensmonat des Kindes bzw. 18. Lebensmonat, wenn beide Elternteile Aufschub in Anspruch nehmen.
Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz

Meldefristen:
Spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz.bzw. 2 Monate, wenn Karenz weniger als 3 Monate dauert. Beginn der aufgeschobenen Karenz ist spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin bekanntzugeben. Von den Fristen kann abgesehen werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen

 

Nur möglich, wenn aus dienstlichen Interessen nichts im Wege steht und die Ersatzarbeitsstelle zumindest seiner dienstrechtlichen Stellung entspricht.

50 % bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Wenn beide Elternteile 50 % Teilzeit in Anspruch nehmen bis zum 2. Lebensjahr des Kindes. Teilzeit kann auch mehr oder weniger ausmachen (es besteht jedoch kein Rechtsanspruch). Teilzeit ist auch nur im 2. Lebensjahr des Kindes möglich (Karenz endet dann mit dem 3. Lebensjahr bzw. mit dem 2. Lebensjahr, wenn beide Elternteile Teilzeit nehmen).
Abwechselnde Teilzeit der Elternteile ist ab dem 2. Lebensjahr möglich – Ende der Karenz mit dem 3. Lebensjahr. Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden und muss mindestens 2 Monate dauern. Sie beginnt im Anschluss an die Schutzfrist oder einen Erholungsurlaub oder Krankenstand.
Es ist auch mehr oder weniger als 1 Jahr Teilzeit möglich. Die Dauer der Karenz verkürzt oder verlängert sich dementsprechend. Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Diese Gründe sind dem Gemeindeangestellten bekannt zu geben.
Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und dem
Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindeangestellte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Auf Verlangen des Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen mit dem Dienstgeber beizuziehen. Kommt eine Einigung nicht zustande, könnte der Gemeindeangestellte den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen (Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht). Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Gemeindeangestellten auf dessen Verlangen eine
Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen

§ 39 (5 und 6) gilt für karenzierte(r) Mutter und Vater
Der Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten; und, als ob sie nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.
Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.

§ 47 Schutzfrist
Gemeindeangestellte sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen.
Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend.
Gemeindeangestellte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen.

Das vorzeitige Ende der Schwangerschaft ist dem Dienstgeber unverzüglich zu melden. Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen.
Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen. Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer
Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind. Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

§ 48 Beschäftigungsbeschränkungen
Während der Schwangerschaft und 12 Wochen nach der Geburt sind verboten: 
Schwere körperliche Arbeit, Arbeit/Arbeitsstoffe/Arbeitsgeräte, die die Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährden, Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
Nachtarbeitsverbot zwischen 20 und 6 Uhr früh (gilt auch wenn Kind gestillt wird).

§ 80 (4) Kündigungsschutz
Bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenz oder Teilzeit anstelle von Karenz.Bei geteilter Karenz, geteilter Teilzeitbeschäftigung des Vaters 4 Monate vorher.Achtung: frühestens 4 Monate vorher bekannt geben, damit Kündigungsschutz besteht. 

Nebenbeschäftigung während der Karenz
Einer Landes- bzw. Gemeindebediensteten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, während einer Karenz ein weiteres Arbeitsverhältnis zu begründen und einer (geringfügigen) Beschäftigung nachzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob sie diese Beschäftigung bei ihrem Dienstgeber (Land oder Gemeinde) oder einem anderen Arbeitgeber aufnimmt.
Nebenbeschäftigungen sind zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der Karenz entgegensteht.

Inanspruchnahme der Abfertigung „alt“
Kündigung spätestens 2 Monate vor Ende der Karenz.