Fehlgeldentschädigung

Gemäß den Bestimmungen des § 11 Gemeidebediensteten-Nebenbezügeverordnung gebührt dem Gemeindebediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen der Gemeinde mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist eine  Fehlgeldentschädigung.

Leider hat es der Gesetzgeber bis dato noch keine Aktualisierung der fixen Beträge der Kassa-Fehlgeldentschädigung vorgenommen. Aufgrund der jährlichen Gehaltsverhandlungen wären die wie folgt anzupassen und auszuzahlen:
Übersicht über die Höhe der aktuellen (indexierten) Fehlgeldentschädigung für das Jahr 2022 

Anmerkung:

  • In den Erläuterungen zum GAG2005 wurden unter Pos. 5.4.5 einige wesentliche Zulagen- bzw. Nebenbezügegruppen angeführt die auch weiterhin Ihre Gültigkeit haben.. Die Fehlgeldentschädigung wurde dabei nicht explizit angeführt. Daher wird in einzelnen Städten und Gemeinden vielfach der nachstehende Eintrag falsch ausgelegt:"....unter dem Blickwinkel möglichst einfacher und transparenter Gehaltsstrukturen wurde die Anzahl der Zulagen auf maximal vier be­schränkt."  
     
  • Hiezu wird auf die Erläuterungen auf Seite 64 verwiesen:
    .... gegenüber der bisherigen Rechtslage soll nun­mehr ausdrücklich klargestellt werden, dass als Nebenbezüge auch Entschädigungen fürbe­stimmte Aufwendungen geleistet werden kön­nen, die Gemeindebediensteten für die ord­nungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Ob­liegenheit erwachsen (hiezu gehört die Kassa-Fehlgeldentschädigung die einzlenen Personen, die die Kassengeschäfte führen, zusteht).

Von einigen Gemeinden wird daher irrtümlich die Ansicht vertreten, dass auch die Fehlgeldentschädigung davon betroffen und nicht mehr auszuzahlen ist. Das ist nicht richtig.
Der § 11 der Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung ist unverändert in Kraft und die Gemeindebediensteten, sei es nun im Gemeindeangestellten- (GAG 2005) oder im Gemeindebedienstetengesetz (GBedG 1998) die Kassengeschäfte führen haben ein Anrecht auf die Auszahlung der Zulage.