Fehlgeldentschädigung
Gemäß den Bestimmungen des § 11 Gemeidebediensteten-Nebenbezügeverordnung gebührt dem Gemeindebediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen der Gemeinde mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist eine Fehlgeldentschädigung.
Leider hat es der Gesetzgeber bis dato noch keine Aktualisierung der fixen Beträge der Kassa-Fehlgeldentschädigung vorgenommen. Aufgrund der jährlichen Gehaltsverhandlungen wären die wie folgt anzupassen und auszuzahlen:
Übersicht über die Höhe der aktuellen (indexierten) Fehlgeldentschädigung für das Jahr 2022
Anmerkung:
- In den Erläuterungen zum GAG2005 wurden unter Pos. 5.4.5 einige wesentliche Zulagen- bzw. Nebenbezügegruppen angeführt die auch weiterhin Ihre Gültigkeit haben.. Die Fehlgeldentschädigung wurde dabei nicht explizit angeführt. Daher wird in einzelnen Städten und Gemeinden vielfach der nachstehende Eintrag falsch ausgelegt:"....unter dem Blickwinkel möglichst einfacher und transparenter Gehaltsstrukturen wurde die Anzahl der Zulagen auf maximal vier beschränkt."
- Hiezu wird auf die Erläuterungen auf Seite 64 verwiesen:
.... gegenüber der bisherigen Rechtslage soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass als Nebenbezüge auch Entschädigungen fürbestimmte Aufwendungen geleistet werden können, die Gemeindebediensteten für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheit erwachsen (hiezu gehört die Kassa-Fehlgeldentschädigung die einzlenen Personen, die die Kassengeschäfte führen, zusteht).
Von einigen Gemeinden wird daher irrtümlich die Ansicht vertreten, dass auch die Fehlgeldentschädigung davon betroffen und nicht mehr auszuzahlen ist. Das ist nicht richtig.
Der § 11 der Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung ist unverändert in Kraft und die Gemeindebediensteten, sei es nun im Gemeindeangestellten- (GAG 2005) oder im Gemeindebedienstetengesetz (GBedG 1998) die Kassengeschäfte führen haben ein Anrecht auf die Auszahlung der Zulage.