Karfreitagsregelung seit 2019
für Vorarlberger Gemeinde- und Landesbedienstete.
Entsprechend der Bundesregelung hat auch der Vorarlberger Landtag für die Landes- und Gemeindebediensteten eine neue Regelung für den Karfreitag beschlossen.
Der Karfreitag gilt nun für alle Bediensteten als normaler Arbeitstag.
Die Feiertagsregelung für Bedienstete, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, wird gestrichen. Als Ausgleich dafür können alle Bediensteten einen frei wählbaren, persönlichen Urlaubstag bestimmen. Der Antrag dafür hat drei Monate vorher schriftlich zu erfolgen. Das jeweilige Urlaubsausmaß wird dadurch aber nicht erhöht. Auf Wunsch des Dienstgebers kann trotzdem freiwillig an diesem Tag gearbeitet werden. Der nicht verbrauchte Erholungsurlaub verfällt dadurch aber nicht, sondern kann zu einem anderen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Die Dienstnehmer/innen erhalten jedoch für solche Dienste für jede geleistete Stunde das doppelte Entgelt ausbezahlt.
(Eine Neuregelung wurde notwendig, da die unterschiedliche Urlaubsregelung in Österreich für den Karfreitag vom Europäischen Gerichtshof als eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Religion erklärt wurde. Regelungen, wonach der Karfreitagnachmittag aufgrund einer Verordnung des Gemeindevorstands bzw. Stadtrats dienstfrei ist, sind von der Neuregelung nicht betroffen und bleiben erhalten).