Personalakt (§ 8 GAG 2005)
Über jede(n) Gemeindebedienstete(n) ist ein Personalakt anzulegen, der Urkunden und rechtlich bedeutsame Schriftstücke über die Person und das Dienstverhältnis zu enthalten hat.
Der (Die) Gemeindebedienstete darf jederzeit Einsicht nehmen und Kopien anfertigen (soweit die Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit § 18 (1) nicht entgegenstehen)
Die gesetzlichen Bestimmungen/Details findet ihr hier!