Kindergartenleitung (seit 2019)

Änderungen im Kindergartengesetz
Das Kindergartengesetz sieht nun vor, dass bei entsprechendem Mangel an Pädagog/innen auch Assistent/innen ausnahmsweise und zeitlich begrenzt eine Kindergartengruppe leiten dürfen. Voraussetzung dafür ist eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Kindergartenbereich. Dies allerdings nur dann und nur so lange, als entsprechend ausgebildete Kindergartenpädagog/innen nicht zur Verfügung stehen. Die Landesregierung kann ansonsten den Einsatz mit Bescheid untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Auch in kleinen Kindergärten muss eine Kindergartenpädagogin anwesend sein.
Durch diese Änderung können künftig Kindergartenassistent/innen auch außerhalb von Randzeiten an Stelle von Kindergartenpädagog/innen eingesetzt werden. Dies ist allerdings ebenfalls nur dann younion_Vorarlberg_Die Daseinsgewerkschaft Rathausplatz 4 5. Stock, 6850 Dornbirn zulässig, wenn Kindergartenpädagog/innen – etwa aufgrund der geringen Zahl an Abgänger/innen von der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – kurzfristig am Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind. Abgesehen davon können durch personelle Ausfälle während des Jahres – etwa durch Karenzierungen – Situationen entstehen, in denen kurzfristig kein Ersatz für entsprechend qualifiziertes Betreuungspersonal gefunden werden kann und ein Rechtsträger daher auf die Möglichkeit des Einsatzes von nicht qualifiziertem Betreuungspersonal zurückgreifen muss. Insgesamt soll von dieser Möglichkeit jedenfalls – nicht zuletzt im Hinblick auf deren Ausnahmecharakter – zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass auch in kleinen Kindergärten zumindest eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge eingesetzt sein muss.

Die pädagogische Letztverantwortung liegt beim Rechtsträger des Kindergartens.
Durch die geplante Anzeigepflicht behält die Landesregierung den Überblick darüber, in welchem Umfang von der Notfallmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Die Haftung für einen ordentlichen Ablauf trägt jedenfalls der Rechtsträger und kann nicht auf die Pädagog/innen oder Assistent/innen abgewälzt werden.